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Datenschutz und Mitarbeiterdaten: Rechte und Pflichten für Geschäftsführer

KI
Karl Isler in IT-Insights

Inhalt in Kürze

Mitarbeiterdaten sind Chefsache. Geschäftsführer haften persönlich, wenn der Datenschutz nicht funktioniert. Dieser Artikel zeigt Ihnen die zwölf wichtigsten Pflichten nach DSGVO und BDSG, was sich durch das geplante Beschäftigtendatengesetz ändert und wie Sie HR-Software, Microsoft 365 und Personalakten so absichern, dass Audits, Bußgelder und Reputationsschäden ausbleiben.

20 Mio.€ Maximalbußgeld nach Art. 83 DSGVO
72 Std. Frist für Meldung von Datenpannen
20 Personen-Schwelle für DSB-Pflicht
30 §§ im Referentenentwurf BeschDG

Warum Mitarbeiterdaten der heikelste Datenschutz-Bereich sind

Kundendaten kennen Sie. Newsletter-Adressen kennen Sie. Aber bei Mitarbeiterdaten fließen drei Welten zusammen, die selten gut zueinander passen: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und IT-Sicherheit. Eine Personalakte enthält Stammdaten, Gehaltsdaten, Krankheitstage, Abmahnungen, Bewertungen, Schulungsstände, Zeiterfassung, Zugangskontroll-Logs, Mitarbeiterfotos und im Konfliktfall auch interne Schriftverkehre. Jeder dieser Datentöpfe hat eine eigene Rechtsgrundlage, eine eigene Aufbewahrungsfrist und eigene Zugriffsregeln.

Hinzu kommt: Die Aufsichtsbehörden sind 2025 deutlich aktiver geworden. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat in seinem Tätigkeitsbericht 2024 mehrfach betont, dass Beschäftigtendatenschutz zu den Schwerpunkten gehört - vor allem in den Branchen Gesundheit, Logistik und Software. Wer hier patzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG.

Jens Hagel, Geschäftsführer hagel IT

Wir sehen es jede Woche: Geschäftsführer wissen, dass ihre Buchhaltung sauber laufen muss. Beim Beschäftigtendatenschutz herrscht oft eine erstaunliche Lücke. Dabei liegen genau hier die größten Bußgeld-Risiken - weil Mitarbeitende, anders als Kunden, jederzeit Auskunft fordern dürfen.

Jens Hagel, Geschäftsführer hagel IT-Services GmbH

1. Rechtsgrundlagen 2026: Was § 26 BDSG, DSGVO und das geplante BeschDG sagen

Aktuell stützt sich der Beschäftigtendatenschutz auf zwei Säulen: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als europäische Klammer und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit der zentralen Norm § 26 für die Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis. § 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung, soweit sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist - dazu gehört auch die Aufdeckung von Straftaten unter engen Voraussetzungen.

Das wackelt aktuell juristisch: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) festgestellt, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht ausreichend europarechtskonform ist. Der Bundesdatenschutzbeauftragte fordert seit Jahren ein eigenes Beschäftigtendatengesetz, und das Bundesarbeitsministerium hat am 8. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz (BeschDG) vorgelegt. Auf 84 Seiten und in 30 Paragrafen regelt er Videoüberwachung, GPS-Ortung, KI-Auswertungen, Whistleblowing und Pre-Employment-Screening präziser als bisher.

Was bedeutet das für Sie heute?

Bis zur Verabschiedung gilt § 26 BDSG weiter. Trotzdem: Wer 2026 neue HR-Tools einführt, sollte sich am BeschDG-Entwurf orientieren - sonst muss in 12 bis 18 Monaten doppelt nachgearbeitet werden. Besonders KI-gestützte Bewertungstools, Skill-Matching-Plattformen und Chatbot-basierte Mitarbeiterumfragen gehören in jede Roadmap-Prüfung.

Welche Daten dürfen Sie überhaupt erheben?

Die Faustregel lautet Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Nur das, was für den Zweck erforderlich ist. Im Arbeitsalltag heißt das:

  • Bewerbungsphase: Lebenslauf, Zeugnisse, Anschreiben, Kontaktdaten - keine Fragen nach Familienplanung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Krankheiten oder politischer Einstellung.
  • Einstellung: Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Geburtsdatum, Adresse, ggf. Aufenthaltstitel.
  • Während des Arbeitsverhältnisses: Zeiterfassung, Urlaubskonto, Schulungsnachweise, Leistungsbewertung (mit Augenmaß), Krankheitstage (nicht Diagnosen!).
  • Bei Austritt: Zeugnis, Resturlaub, Abrechnung, Rückgabe von Equipment dokumentiert.

Sensible Daten nach Art. 9 DSGVO (Gesundheit, Religion, Gewerkschaft, sexuelle Orientierung, Herkunft) sind tabu, außer es gibt eine spezialgesetzliche Erlaubnis - z. B. Religion für die Lohnsteuer, Schwerbehinderung für die SGB-IX-Pflichten, Gesundheitsuntersuchungen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

2. Die zwölf Pflichten der Geschäftsführung im Überblick

#PflichtRechtsgrundlageFrist / Schwelle
1Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenArt. 30 DSGVOab 1. Mitarbeiter
2Datenschutzbeauftragten bestellen§ 38 BDSGab 20 MA mit autom. Verarbeitung
3Beschäftigte transparent informierenArt. 13/14 DSGVObei Erhebung
4Auftragsverarbeitungsverträge mit DienstleisternArt. 28 DSGVOvor Datenfluss
5Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)Art. 32 DSGVOlaufend
6Datenschutz-FolgenabschätzungArt. 35 DSGVObei hohem Risiko
7Meldung von DatenpannenArt. 33 DSGVO72 h
8Auskunft, Löschung, Berichtigung umsetzenArt. 15-22 DSGVO1 Monat
9Löschkonzept und AufbewahrungsfristenArt. 5 lit. e DSGVOdokumentiert
10Mitarbeiter-SchulungArt. 39 DSGVOjährlich empfohlen
11Betriebsrat bei Mitbestimmung beteiligen§ 87 BetrVGvor Einführung
12Drittlandtransfers absichernArt. 44-49 DSGVObei Cloud-Tools

Die Liste sieht nach viel aus, ist aber überschaubar, wenn Sie strukturiert vorgehen. In der Praxis scheitern die meisten Unternehmen an drei Punkten: dem fehlenden Verarbeitungsverzeichnis, dem nicht gelebten Löschkonzept und den fehlenden AV-Verträgen mit Cloud-HR-Anbietern.

Top-3-Stolperfallen aus unserer Hamburger Audit-Praxis
  • Personalreferenten greifen auf zu viel zu. Wer das gesamte HR-Postfach lesen kann, sieht auch Krankmeldungen anderer Abteilungen - das ist regelmäßig zu weit gefasst.
  • WhatsApp im Recruiting. Bewerber-Kommunikation per privatem Messenger ist ohne AV unzulässig - klassischer Befund bei kleineren Firmen.
  • Excel-Schattenakten. Listen mit Geburtstagen, Krankheitstagen, Geburten auf Personalreferenten-Laptops ohne Verschlüsselung sind ein Klassiker.

3. ePersonalakte und HR-Software: Was 2026 Standard sein sollte

Die ePersonalakte hat sich durchgesetzt - Personio, HRworks, rexx, sage HR und SAP SuccessFactors decken den deutschen Mittelstand ab. Aus Datenschutzsicht achten Sie auf fünf Punkte:

  1. EU-Hosting (idealerweise Deutschland). Drittland-Transfers nach US (Art. 44 ff. DSGVO) sind seit dem Wegfall des Privacy Shield ein Dauerbrenner. Auch das Data Privacy Framework (2023) hilft nur, wenn der Anbieter zertifiziert ist - prüfen.
  2. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Pflicht nach Art. 28 DSGVO. Achten Sie auf Subunternehmer, Löschfristen, Audit-Rechte, technische Anlagen.
  3. Rollen- und Rechtekonzept. Personalreferentin sieht nur ihre Abteilung. Geschäftsführung sieht alle. Buchhaltung sieht Gehaltsdaten, aber keine Krankmeldungen. IT-Admins haben keinen fachlichen Zugriff.
  4. Audit-Logs aktivieren. Wer hat wann auf welche Akte zugegriffen? Bei Verdacht auf unbefugten Zugriff (z. B. nach Kündigungsstreit) brauchen Sie das nachvollziehbar.
  5. Löschautomatik. Aufbewahrungsfristen sollten am Datensatz hängen, nicht in einem Excel-Sheet. 6 Jahre für Lohnunterlagen (§ 257 HGB), 10 Jahre für steuerrelevante Belege (§ 147 AO), 3 Jahre für reine Personaldaten ohne Steuerbezug.
Datenschutzbeauftragte und HR-Manager besprechen Personalakte und Mitarbeiterdaten-Compliance Saubere Rollen- und Löschkonzepte für die ePersonalakte sind 2026 nicht mehr Kür, sondern Pflicht.

Microsoft 365 als HR-Plattform: Fluch und Segen

Viele unserer Hamburger Kunden nutzen Microsoft 365 für die HR-Ablage - SharePoint-Bibliotheken, Teams-Kanäle, OneDrive, Outlook-Postfächer. Das ist datenschutzrechtlich machbar, wenn Sie drei Werkzeuge konsequent einsetzen: Sensitivity Labels, Conditional Access und Microsoft Purview Information Protection. Sensitivity Labels verschlüsseln HR-Dokumente automatisch - selbst wenn jemand eine Datei versehentlich an einen externen Empfänger schickt, kann sie nicht geöffnet werden. Conditional Access erzwingt MFA für jeden HR-App-Zugriff und blockt Zugriffe von außerhalb der EU. Wer Microsoft 365 strategisch einsetzen will, findet auf unserer Seite Cloud & Microsoft 365 Hamburg eine Übersicht der Lizenzpakete und Sicherheits-Add-ons.

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4. Rechte der Mitarbeitenden: Auskunft, Löschung, Widerspruch in der Praxis

Die DSGVO gibt Beschäftigten ein Bündel an Betroffenenrechten. Im Arbeitsalltag relevant sind vor allem:

  • Auskunftsrecht (Art. 15): Welche Daten haben Sie über mich, woher, wofür, an wen weitergegeben, wie lange gespeichert? Antwortfrist: 1 Monat, einmalig um 2 Monate verlängerbar mit Begründung. Auch Rohdaten aus Zeiterfassung, Zugangskontrolle und Performance-Reviews fallen darunter.
  • Berichtigung (Art. 16): Falsche Stammdaten korrigieren. Trivial, aber häufig vergessen, wenn Mitarbeitende umziehen oder heiraten.
  • Löschung / Recht auf Vergessenwerden (Art. 17): Greift, sobald die Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist - kollidiert oft mit Aufbewahrungsfristen, die Vorrang haben. Klare Kommunikation hilft.
  • Einschränkung (Art. 18): Bei laufenden Streitigkeiten dürfen Daten nur eingeschränkt verarbeitet werden.
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20): Beim Wechsel des Arbeitgebers - in der Praxis selten genutzt, aber zu prüfen.
  • Widerspruch (Art. 21): Vor allem gegen automatisierte Profilbildung, Performance-Ranking, KI-Bewertungen.

Der typische Stresstest: Eine gekündigte Mitarbeiterin verlangt Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Wenn Sie keinen DSAR-Prozess (Data Subject Access Request) haben, vergehen die 30 Tage rasend schnell - und der Anspruch ist juristisch klar einklagbar.

Checkliste DSGVO-Compliance Mitarbeiterdaten
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aktuell und versioniert
  • Datenschutzbeauftragter bestellt und in Behörde gemeldet (ab 20 MA)
  • Datenschutzhinweise für Beschäftigte (Onboarding-Paket)
  • AV-Verträge mit allen HR-Dienstleistern und Cloud-Anbietern
  • TOM-Konzept dokumentiert (Verschlüsselung, Backup, Zutritt, MFA)
  • Löschkonzept nach DIN 66398 mit Fristen-Matrix
  • DSAR-Prozess mit Verantwortlichen und Eskalationspfad
  • Incident-Response-Playbook und 72-h-Meldevorlage
  • Sensitivity Labels in Microsoft 365 für HR-Dokumente
  • Conditional Access mit MFA für HR-Apps
  • Audit-Logs in HR-Software aktiviert und ausgewertet
  • Jährliche DSGVO-Schulung für alle Mitarbeitenden
  • Betriebsrats-Vereinbarungen für IT-Systeme nach § 87 BetrVG
  • Drittlandtransfer-Prüfung für US-Tools dokumentiert
  • Geschäftsführung unterzeichnet TOM-Verantwortung jährlich

5. Datenpannen: Was tun, wenn ein Laptop verloren geht?

Stellen Sie sich vor, Ihr Personalreferent verliert auf der S-Bahn zwischen Altona und Pinneberg seinen Dienstlaptop. Auf der Festplatte: Lohnabrechnungen von 80 Mitarbeitenden. Was jetzt?

Schritt 1 — Sofort eindämmen (0-2 Std.)

Gerät per MDM/Intune sperren und remote wipen. Passwörter aller HR-Konten zurücksetzen. IT-Partner alarmieren - Forensik bereitstellen.

Schritt 2 — Risikobewertung (2-12 Std.)

War die Festplatte verschlüsselt (BitLocker)? Welche Daten waren betroffen? Bestand hohes Risiko für die Beschäftigten? Dokumentieren Sie - das schreibt Art. 33 Abs. 5 DSGVO vor.

Schritt 3 — Aufsichtsbehörde melden (12-72 Std.)

An den HmbBfDI über das Online-Meldeformular - auch wenn der Vorfall harmlos erscheint, lieber melden als verschweigen.

Schritt 4 — Beschäftigte benachrichtigen

Bei hohem Risiko (z. B. unverschlüsselte Daten) müssen die Betroffenen direkt informiert werden - klar, verständlich, ohne Beschönigung.

Schritt 5 — Lessons Learned

Ursachen analysieren, TOMs nachschärfen, Verfahren dokumentieren. Aufsichtsbehörden honorieren transparente Aufarbeitung.

In der Praxis trennt der Härtefall die Spreu vom Weizen. Wer kein Notfallhandbuch hat, verbringt die ersten 24 Stunden mit Telefonketten - und verpasst die 72-Stunden-Frist. Wenn Sie noch keinen Incident-Response-Plan haben, helfen unsere Cybersecurity Hamburg-Spezialisten beim Aufbau in 5 Tagen.

6. Mitbestimmung des Betriebsrats: Wer den vergisst, hat schon verloren

Sobald Sie ein technisches System einführen, das geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt für:

  • Zeiterfassungssysteme
  • Zugangskontrolle / Türöffner
  • Performance-Dashboards in Microsoft Viva oder ähnlichem
  • Skill-Plattformen mit Bewertungslogik
  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz
  • KI-gestützte Recruiting-Tools
  • E-Mail- und Internet-Monitoring

Ohne Betriebsvereinbarung darf das System nicht produktiv gehen. Im Konflikt entscheidet die Einigungsstelle - mit empfindlichen Verzögerungen und Kosten. Saubere Vorbereitung zahlt sich aus: Datenschutzkonzept, Zweckbindung, Rollenmodell und Löschkonzept frühzeitig mit dem BR durchsprechen, dann läuft die Einführung deutlich glatter.

Takeaway für Geschäftsführer

Datenschutz und Mitbestimmung sind keine zwei separaten Themen, sondern eine gemeinsame Aufgabe. Wer den Betriebsrat von Anfang an einbindet, vermeidet 80 Prozent der typischen DSGVO-Reibungspunkte bei IT-Einführungen.

7. Sieben Schritte für KMU in Hamburg und Norddeutschland

So bauen Sie Beschäftigtendatenschutz in 90 Tagen auf belastbares Niveau:

  1. Tag 1-7: Bestandsaufnahme. Welche HR-Tools sind im Einsatz? Welche Daten fließen wohin? Personio, Outlook, SharePoint, Excel-Schattenakten - alles erfassen.
  2. Tag 8-21: Verarbeitungsverzeichnis und AV-Verträge. Lückenanalyse, fehlende Verträge nachholen, Drittlandtransfers prüfen.
  3. Tag 22-35: Rollen- und Berechtigungsmodell. Personalreferenten, Buchhaltung, Geschäftsführung, IT - klare Trennung mit Audit-Logs.
  4. Tag 36-50: Löschkonzept und DSAR-Prozess. Aufbewahrungsfristen-Matrix, Löschautomatik in HR-Software, DSAR-Workflow mit Verantwortlichen.
  5. Tag 51-65: Technische Härtung. Microsoft Purview, Sensitivity Labels, Conditional Access, MFA, Backup-Strategie 3-2-1.
  6. Tag 66-80: Schulung und Sensibilisierung. Alle Mitarbeitenden - Geschäftsführung zuerst. Phishing-Simulationen, DSGVO-Microlearning.
  7. Tag 81-90: Audit und Notfallübung. DSAR-Drill, Incident-Response-Test, Betriebsrats-Review. Ergebnisse dokumentiert.

Für Hamburger Mittelstandskunden begleiten wir den Prozess als externes IT-Team Schulter an Schulter mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und Ihrer HR-Abteilung. Mehr zu unserem Modell auf Managed IT Services Hamburg und der Compliance-Seite NIS2 & IT-Compliance Hamburg.

8. Branchen-Spezifika: Was Sie kennen sollten

Nicht alle Branchen sind gleich:

Externe Quellen für die Vertiefung

Wir hatten ein Patchwork aus Personio, SharePoint und Excel-Listen. hagel IT hat in 8 Wochen ein sauberes Rollen-Konzept, Audit-Logs und ein Löschkonzept aufgebaut - jetzt wissen wir bei jeder DSAR sofort, wo die Daten liegen. Vor allem unser Betriebsrat ist deutlich entspannter.

HR-Leiterin, Hamburger Logistik-Mittelstand (180 MA)

Fazit: Beschäftigtendatenschutz als Führungsthema 2026

Der Datenschutz für Mitarbeiterdaten ist 2026 keine Compliance-Fußnote mehr. Mit dem geplanten Beschäftigtendatengesetz, der EuGH-Linie zu § 26 BDSG und der zunehmend aktiven Aufsichtsbehörden wird er zu einem echten Führungsthema - mit persönlicher Haftung der Geschäftsführung. Die gute Nachricht: Mit einem strukturierten 90-Tage-Plan, sauberer HR-Software, Microsoft Purview und einem klaren DSAR-Prozess bekommen auch KMU das Thema in den Griff.

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Karl Isler
IT-Experte & Autor, hagel IT-Services GmbH

Karl Isler ist ein erfahrener IT-Experte und Autor. Seine Fachkenntnisse in den Bereichen IT-Strategie, Cloud Computing und Datensicherheit ermöglichen es ihm, fundierte Artikel für unseren IT-Entscheider-Blog zu verfassen.

Thorsten Eckel

«Mit Hagel IT haben wir einen erfahrenen Partner, auf den wir uns jederzeit zu 100 % verlassen können.»

Thorsten Eckel
Geschäftsführer · Hanse Service
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„Wir arbeiten seit einiger Zeit mit hagel IT zusammen und sind absolut zufrieden. Das Team ist kompetent, freundlich und immer schnell zur Stelle, wenn Hilfe gebraucht wird. Besonders schätzen wir die individuelle Beratung, den zuverlässigen Support und die modernen IT-Lösungen, die perfekt auf unsere Bedürfnisse abgestimmt sind. Ein rundum professioneller Partner, den wir uneingeschränkt weiterempfehlen können!"

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Häufig gestellte Fragen

Im Beschäftigungsverhältnis ist § 26 BDSG die zentrale Norm: Erlaubt ist die Verarbeitung, die für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Daneben greifen Art. 6 DSGVO (z. B. rechtliche Pflicht bei Lohnsteuer, Sozialversicherung) und für besondere Datenkategorien (Gesundheit, Religion, Gewerkschaft) Art. 9 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG. Einwilligungen sind im Arbeitsverhältnis nur eingeschränkt tragfähig, weil das Abhängigkeitsverhältnis die Freiwilligkeit gefährdet.

Der Referentenentwurf von BMAS und BMI vom 8. Oktober 2024 enthält 30 Paragrafen mit präzisen Regeln zu Videoüberwachung, GPS-Ortung, KI-Auswertungen, Whistleblowing-Hinweisen und Pre-Employment-Screening. Hintergrund ist das EuGH-Urteil C-34/21, das § 26 Abs. 1 BDSG für nicht europarechtskonform erklärt hat. Bis zur Verabschiedung gilt § 26 BDSG mit Übergangsweisung weiter - Unternehmen sollten Prozesse aber schon heute so dokumentieren, dass sie zum BeschDG kompatibel sind.

Erlaubt ist nur, was für die konkrete Stelle und das Arbeitsverhältnis erforderlich ist - Stamm- und Kontaktdaten, Qualifikationen, Bankverbindung, Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID. Gesundheitsdaten nur, wenn arbeitsrechtlich notwendig (z. B. Eignungsuntersuchung). Religion nur für die Lohnsteuer. Fragen zu Schwangerschaft, Familienplanung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Einstellung sind unzulässig. Bewerberunterlagen sind nach Abschluss spätestens nach 6 Monaten zu löschen, wenn keine Einwilligung für einen Bewerberpool vorliegt.

Für Lohnsteuerunterlagen, Sozialversicherungsnachweise und Buchungsbelege gelten die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 6 bis 10 Jahren (§ 257 HGB, § 147 AO). Reine Personalaktendaten ohne Steuerrelevanz sollten in der Regel 3 Jahre nach Austritt gelöscht werden, sofern keine Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Wichtig ist ein dokumentiertes Löschkonzept nach DIN 66398 - sonst drohen Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO (Speicherbegrenzung).

Pflicht ist ein DSB nach § 38 BDSG, sobald mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder wenn Sie sensible Daten umfangreich verarbeiten (z. B. Gesundheitsdaten, Profiling). Für viele KMU lohnt sich ein externer DSB - er ist nicht weisungsgebunden, haftpflichtversichert und kennt aktuelle Aufsichtspraxis. Die 10-Personen-Schwelle wurde 2019 abgeschafft, viele Geschäftsführer haben das noch nicht auf dem Schirm.

Drei Hebel reichen für 80 Prozent der Fälle: 1) Sensitivity Labels in Microsoft Purview für vertrauliche HR-Dokumente (verschlüsselt automatisch, auch nach E-Mail-Weiterleitung). 2) Conditional Access für HR-Apps (MFA Pflicht, geblockt außerhalb Deutschland). 3) Rollenbasierte Berechtigungen mit Auditing - Personalreferenten sehen nur ihre Abteilung, IT-Admins haben keinen Zugriff auf Gehaltsdaten. Cloud-HR-Lösungen wie Personio, HRworks oder rexx prüfen Sie auf AVV nach Art. 28 DSGVO und EU-Hosting.

Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Frist ist 1 Monat ab Eingang, verlängerbar um 2 Monate bei komplexen Anfragen mit Begründung. Wichtig: Auch Rohdaten aus Zeiterfassung, Zugangskontrolle und Performance-Reviews fallen darunter. Etablieren Sie einen festen DSAR-Prozess (Data Subject Access Request) mit klarem Zuständigen - sonst werden die 30 Tage knapp.

Innerhalb 72 Stunden Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde (in Hamburg: HmbBfDI), bei hohem Risiko zusätzlich Benachrichtigung der Betroffenen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). Geschäftsführer haften persönlich nach § 43 GmbHG, wenn sie Kontroll- und Organisationspflichten verletzt haben. Halten Sie Incident-Response-Prozess, Breach-Notification-Vorlagen und einen forensikfähigen IT-Partner bereit - 72 Stunden vergehen schnell.